DJK Liichtenfels

Vereinsausschuss

1. Vorsitzender: Michael Eichhorn

2. Vorsitzender: Maurice Koch

Jugendleiter Fußball: Christian Göpfert

 

Schriftführer: Wolfgang Klerner

Schatzmeister: Alexander Degen

Bauausschuss: Dirk Schaller

Vergnügungsausschuss Ulli Kotschenreuther

Spielleiter: Hermann Düssel / Marcel Fischer

Wirtschaftsausschuss:  Marcel Weber / Andreas Hümmer

(Stand 09/2023)

Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „DJK Franken Lichtenfels e.V.“. Er hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lichtenfels eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Der Verein ist wiedergegründet worden am 21.06.1960 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK „Franken“ Lichtenfels.

§2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Diözesan- und Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

§3 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, Spielübungen und Laienspiel,
b) Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes und der Turn- und Sportgeräte,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
d) Ausbildung und Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleitern.
e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
f) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
g) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
h) Der Verein ist politisch neutral.
i) Der Verein will sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
j) Er versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder; er fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend gemäß der DJK-Jugendordnung anerkennt. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
k) Er nimmt an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband teil und ist bemüht um die Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums.
l) Er vertritt die Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

§4 Mitgliedschaft
1. a) Mitglied kann jeder werden, der die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennt,
b) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK (gesellige, kulturelle, religiöse Veranstaltungen) und an der
Mitgliederversammlung teilnimmt,
c) eine faire, kameradschaftliche Haltung zeigt und sich bemüht als Christ zu leben.

2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Ausschuß. Dieser entscheidet endgültig.

3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, Ausschluß oder Tod.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

5. Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Stimmenmehrheit der Ausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Ausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftlich Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Stimmenmehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ausschuß den Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

§5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. der Ausschuß
3. die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden,
dem 2.Vorsitzenden,
dem 3.Vorsitzenden,
dem Geistlichen Beirat,
dem 1.Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Jugendleiter,

2. Der 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2.Vorsitzende zur Vertretung des 1.Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen. Bei Grundstücksangelegenheiten jeglicher Art beschließt der Ausschuß.

4. Der 1.Schatzmeister ist als Bevollmächtiger des 1.Vorsitzenden zuständig für sämtliche Geldgeschäfte des Vereins. Er führt die Kassenbücher und gibt bei der jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über Ein- und Ausgaben des Vereins. Im Falle einer Verhinderung kann der Vorstand eine Vertretung innerhalb des Vorstandes berufen.

5. Der Schriftführer führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle, die Mitglieder- und Anwesenheitsliste und erledigt die ihm zustehenden Schreibarbeiten des Vereins. Im Verhinderungsfalle kann der Vorstand eine Vertretung berufen.

6. Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemein erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.

7. Die Jugendleitung übernimmt und bemüht sich um die Belange der Jugendlichen und Junioren. Die Jugendleitung (Jugendleiter und Jugendleiterin) vertreten die Interessen der Jugendlichen im Vorstand im Sinne einer sachgerechten Jugendarbeit und der Jugendordnung.

§7 Der Ausschuß
1. Zum Ausschuß gehören:
a) der Vorstand,
b) der 1.Vorsitzende des Bau- und Instandsetzungsausschusses,
c) der 1.Vorsitzende des Öffentlichkeitsausschusses,
d) der 1.Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses,
e) der 1.Vorsitzende des Vergnügungsausschusses,
f) die Frauenvertreterin,
g) der 1.Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin der im Verein betrieben Sportarten.

2. Dem Ausschuß stehen insbesondere die Rechte nach §4 (2) und §4 (5) dieser Satzung zu. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitergehende Aufgaben zuweisen. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Ausschuß, bzw. Ausschußmitglieder können beratend zu Vorstandssitzungen geladen werden.

3. Der Vorsitzende des Bau- und Instandsetzungsausschusses arbeitet eng mit dem Platz- und Zeugwart zusammen. Er leitet und informiert den Ausschuß über alle anfallenden und geleisteten Arbeiten.

4. Der Vorsitzende des Öffentlichkeitsausschusses informiert die Mitglieder und die Bevölkerung von anstehenden und abgehaltenen Veranstaltungen auf sportlicher, geselliger, kultureller und religöser Ebene durch Plakate, Handzettel und Presseberichten.

5. Der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses sorgt für einen reibungslosen Ablauf im Wirtschaftraum des Vereinsheimes. Hierzu gehören:
a) Bestellung oder Einkauf von Speisen und Getränken
b) Bereitstellung von Bedienungspersonal bei allen Veranstaltungen

6. Der Vorsitzende des Vergnügungsausschusses organisiert in Absprache mit dem Ausschuß außerplanmäßig sportliche und gesellige Veranstaltungen.

7. Die Frauenvertreterin vertritt die Interessen und Belange der weiblichen Mitglieder.

8. Die Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterinnen sorgen in ihren Abteilungen für einen reibungslosen Ablauf ihrer im Verein betriebenen Sportarten. Sie halten Spielersitzungen und sind für die Bereitstellung von Mannschaftsbekleidung und Sportgeräten zuständig. Sie tragen die Verantwortung für ihre Abteilung.

9. Die Vorsitzenden des Bau- und Instandsetzungsausschusses, des Öffentlichkeitsausschusses, des Wirtschaftsausschusses und des Vergnügnungsausschusses haben dem Vereinsausschuß ¼ jährlich ein Sitzungsprotokoll vorzulegen über die Arbeit in ihrem Tätigkeitsbereich.

10. Finanzielle Anschaffungen werden nur durch Genehmigung des Vorstandes oder des Vereinsausschusses getätigt. In Ausnahmefällen kann dies auch durch schriftliche Vollmacht durch den 1.Vorsitzenden erfolgen unter Beachtung des §6(2) dieser Satzung.

§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im 1.Quartal des Kalenderjahres statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 16.Lebensjahr vollendet haben. Die Vorsitzenden sind ab dem 18.Lebensjahr wählbar.

2. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Wahl der Ausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, die Wahl oder Bestimmung der Delegierten zum Verbandstag, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

3. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung des Vereins und der Sportjugend übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden aus dem Amt vom 2.Vorsitzenden oder vom Schriftführer mindestens eine Woche vorher durch Anschlag in den Vereinskästen unter Angabe der Tagesordnungspunkte.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

6. Über Anträge, die spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§9 Beschlußfassung und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt anzunehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht durch mindestens ein Vereinsmitglied eine geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt anzunehmen, schriftlich erklärt haben.

4. Gewählt ist, der die meisten Stimmen erreicht hat. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Wahlen nicht mitgezählt.

§10 Unterabteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Beiträge
1. Von allen Mitgliedern wird Mitgliedsbeitrag erhoben mit Ausnahme von:
a) Ehrenmitgliedern,
b) Mitgliedern die als Schiedsrichter aktiv für den Verein tätig sind.
c) Wehrpflichtige
Freiwillige Beitragszahlung ist statthaft.

2. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig und möglichst per Lastschriftverfahren zu entrichten. Während eines Jahres ein- oder austretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.

§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins fallen Vermögenswerte, soweit noch welche vorhanden sind, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffung, Um- und Neubauten in katholischer Gemeinschaft vom DJK-Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück. Das verbleibende Restvermögen ist der Gemeinde/Stadt/Pfarrgemeinde Lichtenfels mit der Maßgabe zu überweisen, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die Einladung zu dieser Versammlung muß gleichzeitig dem DJK- und Bundesverband zugesandt werden.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

§14 Austritt oder Ausschluss aus dem DJK-Verband -
Änderung des Vereinszweckes

1. Der Austritt, der Ausschluß aus dem DJK-Verband oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu dieser Versammlung muß gleichzeitig dem DJK-Diözesan- und Bundesverband zugesandt werden.

2. Nach Austritt oder Ausschluß aus dem DJK-Verband, sowie bei Änderung des bisherigen Vereinszweckes fallen Vermögenswerte, soweit noch vorhanden sind, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege, Anschaffungen, Um- und Neubauten in katholischer Gemeinschaft von DJK-Verband sowie der Erzdiözese Bamberg zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück.

Diese Satzung wurde am 26.02.1999 beschlossen.